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Erbschafts- und Nachlaß-Proklam.
Alle welche an den in gerichtliche Regulierung genommenen Nachlaß des am 26. Juli 1893 zu Poppenbüll verstorbenen Privatiers Mahm Nann Marwig, Erbansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert und angewiesen, solche Ansprüche und Forderungen bei Strafe des Verlustes innerhalb 12 Wochen, von der dritten Bekanntmachung dieses Proklams angerechnet, unter genauer Angabe des Verwandschaftsverhältnisses im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden und dabei, soweit es Auswärtige sind, unter hiesiger Jurisdiction Bevollmachtigte zu bestellen.
Garding, den 14. August 1893.
Königliches Amtsgericht. |
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Fundort: Schleswig |
Quelle: Öffentlicher Anzeiger für den Regierungsbezirk Schleswig; Beiblatt zum Amtsblatt der Königlichen Regierung;1893 |
Einsteller: Rainer Doerry 
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