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Täglicher Baltimore Wecker, 11.10.1870, Seite 3
Edictalladung.
Das Obergericht der freien Hansestadt Bremen macht hierdurch bekannt:
daß auf den Bericht der Pupillencommission der Antrag von Heinrich Georg Schroer (Schröder) zu Hastedt, "seine Halbbrüder Hermann Plate, geboren zu Hastedt den 13. Juni 1833, und Johann Gottlieb Plate, geboren zu Hastedt den 23. Juni 1835, beide eheliche Kinder des bereits verstorbenen Johann Dietrich Plate und der gleichfalls verstorbenen Metta Christine, geb. Mehrtens, welche im Jahre 1853, nach dem Tode ihrer beiderseitigen Eltern, als Leichtmatrose, resp. als Schiffsjunge mit dem Schiffe "Friedrich Jacob", Capitän Warnken nach Baltimore gefahren seinen, das gedachte Schiff dort verlassen und sich von einander getrennt hätten, von denen sodann, während von dem jüngeren Plate seitdem keinerlei weitere Nachrichten eingegangen seinen, Hermann Plate noch einige Male geschrieben habe, zuletzt wahrscheinlich im Jahre 1855 aus Peru an den 1863 verstorbenen unehelichen Sohn seiner Mutter Georg Friedrich Mehrtens, in welchem Briefe er meldete, daß er nach Californien zu gehen beabsichtige, um dort Gold zu graben, worauf nachmals auch von Hermann Plate keine weitere Kunde eingetroffen seien und daher die Vermuthung begründet erscheine, daß beide Plate verstorben seien, für todt zu erklären" als zulässig und demgemäß zunächst eine Edictalladung der Verschollenen erkannt.
Es werden daher die vorerwähnten Hermann Plate und Johann Gottlieb Plate hierdurch eingeladen, spätestens am
Montag, den 8. Januar 1872,
Vormittags 10 Uhr,
vor dem Obergericht in dessen Audienzzimmer auf hiesigem Rathhause persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen oder bis dahin Kunde von ihrem Leben und Aufenthalt zu geben, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr Vermögen den in Folge ihres Lebens dazu Berechtigten verabfolgt werden wird.
Zugleich werden die unbekannnten Erben und unbekannten Gläubiger der oben genannten Hermann Plate und Johann Gottlieb Plate hiermit eingeladen, ihre etwaigen Ansprüche und Forderungen bei Strafe des Verlustes denselben in dem obgedachten Termine anzugeben und geltend zu machen.
Bremen, aus der Canzlei des Obergerichts, den 20. Septbr. 1870
Post, Dr., Sekr.
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Fundort: Baltimore |
Quelle: Täglicher Baltimore Wecker, 11.10.1870, Seite 3 |
Einsteller: Rainer Doerry 
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